In Fällen wie dem vorliegenden, in dem es absehbar war, dass die Belastungszeuginnen nach ihrer Ausschaffung aus der Schweiz kaum mehr greifbar sein werden, muss daher von den Strafverfolgungsbehörden eine Konfrontation veranlasst werden, bevor die Frauen die Schweiz verlassen (E. 3.c). Im vorliegenden Fall kann nicht von einer wirksamen Zustimmung der beiden Frauen zur Prostitution ausgegangen werden, da eine Situation der Verletzlichkeit nachgewiesen ist: Die Frauen waren als illegale Aufenthalterinnen in der Schweiz.