Wurde dem Beschuldigten nie Gelegenheit eingeräumt, den betroffenen Frauen Ergänzungsfragen zu deren Aussagen zu stellen, so können diese Aussagen – wenn es sich um die einzigen Beweismittel handelt und diesen Aussagen ausschlaggebende Bedeutung für einen Schuldspruch wegen unwirksamer Zustimmung zukäme – nicht verwertet werden. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem es absehbar war, dass die Belastungszeuginnen nach ihrer Ausschaffung aus der Schweiz kaum mehr greifbar sein werden, muss daher von den Strafverfolgungsbehörden eine Konfrontation veranlasst werden, bevor die Frauen die Schweiz verlassen (E. 3.c).