Dabei ist konkret nachzuweisen, ob bei Zustimmung der betroffenen Person zur Prostitution eine Situation der Verletzlichkeit vorlag – sei es wegen schwieriger wirtschaftlicher oder sozialer Umstände, oder wegen einschränkender persönlicher und/oder finanzieller Abhängigkeit. Bei einem gross angelegten Menschenhandel sind dagegen gewisse Pauschalisierungen nicht ausgeschlossen und es muss nicht für jeden Einzelfall separat Beweis geführt werden (E. 1.b).