Eine formelle Zustimmung des Opfers genügt nicht und ist unwirksam, wenn eine Situation der Verletzlichkeit vorliegt. Dabei ist konkret nachzuweisen, ob bei Zustimmung der betroffenen Person zur Prostitution eine Situation der Verletzlichkeit vorlag – sei es wegen schwieriger wirtschaftlicher oder sozialer Umstände, oder wegen einschränkender persönlicher und/oder finanzieller Abhängigkeit.