SOG 2010 Nr. 7 Art. 182 StGB. Der Tatbestand des Menschenhandels umfasst nicht nur den internationalen Handel, sondern auch den «Binnenhandel». Für die im Begriff «Handel» implizierte Gewinnstrebigkeit reicht auch das Streben nach einem immateriellen Vorteil – wie dem Gebrauch des Opfers nebenbei für eigene sexuelle Zwecke – aus (E. 1.a). Heikle Fragen stellen sich, wenn die betroffenen Frauen mit der Prostitution einverstanden sind. Eine formelle Zustimmung des Opfers genügt nicht und ist unwirksam, wenn eine Situation der Verletzlichkeit vorliegt.