{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2008-21_2009-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=109229&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f49bcb03a18b74c775cc49be2874a3b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2008.21", "E. 1.a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2009 STAPA.2008.21 (E. 1.a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Bestechung, Vergewaltigung, Widerhandlung gegen das ANAG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:43", "Checksum": "04ac7ad0c8193a9ae9306feb83c2c794", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2009 STAPA.2008.21 (E. 1.a)\nRegeste:\nFörderung der Prostitution, Menschenhandel, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Bestechung, Vergewaltigung, Widerhandlung gegen das ANAG\n\n\nVom 19. bis 22. Januar 2007 führte B. jeden Abend im Auftrag von A. mehrere Frauen, darunter E. und F., vom Hotel H. in die Kontaktbar X., wo sich die Frauen zu den dort geltenden und oben beschriebenen Bedingungen prostituierten. Beim Hotel H. handelte es sich um eine Absteige für Frauen, die sich primär im Bordell Y. – geführt von A. – prostituierten. Diese «Lieferung» der Frauen beruhte auf einer Abrede der Betreiber der Kontaktbar X. und der Betreiber des Bordells Y. D. bemühte sich – wie die Telefonkontrollen zeigen – auch aktiv um die Lieferung der Frauen. Die beiden betroffenen Frauen hielten sich ohne Arbeitsbewilligung und damit illegal in der Schweiz auf. Sie kannten sonst niemanden in der Schweiz und konnten sich nicht in den gängigen Sprachen unterhalten. Wie D. vor der Strafkammer des Obergerichts selbst betonte, wären die Frauen nicht in der Lage gewesen, selbständig – beispielsweise mittels der Bahn – in die Kontaktbar X. zu gelangen. D. bezeichnete B. als deren Schlepper und ging – nach den Aussagen von A. zu Recht – davon aus, dass die Frauen einen Teil ihres Verdienstes an A. abzugeben hatten. Wie die Beteiligten über die Köpfe der betroffenen Frauen hin entschieden und deren Lieferung zur Ausübung der Prostitution in die Kontaktbar X. vereinbart haben, zeigen die abgehörten Telefongespräche anschaulich: Über die Frauen wurde wie über Objekte verfügt.\nVon einer wirksamen Zustimmung der beiden Frauen zur Prostitution in der Kontaktbar X. kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, da eine Situation der Verletzlichkeit konkret nachgewiesen ist: Die Frauen waren als illegale Aufenthalterinnen in der Schweiz ohne persönliche Bekannte und ohne Kenntnis der Sprache der Gruppe um A. – dem Betreiber des Hotels H. – völlig ausgeliefert, mithin sozial von ihm abhängig. Wie die Frauen in die Schweiz gekommen sind, spielt dabei keine Rolle. Ebenfalls ausgewiesen ist anhand der Telefongespräche der Aspekt des Handels. D. handelte mit direktem Vorsatz, wie seine Aussagen klar belegen: Er verhandelte über die Lieferung der Frauen und nahm deren Prostitution im vollen Wissen um die Hintergründe in Anspruch, um davon finanziell zu profitieren. D. hat sich des Menschenhandels schuldig gemacht.\nGleiches gilt für M., der selbst vorgeschlagen hatte, man könnte A. für die Frauen einen Fixpreis bezahlen und damit von den «Geschäften» mit A. genaue Kenntnis hatte. M. war zumindest gleichberechtigter Mitinitiant und Mitbetreiber der Kontaktbar X., wusste von der Anlieferung von Frauen, die A. gerade nicht benötigte, und kannte die Hintergründe. Das Betriebskonzept der Kontaktbar X. baute – wie D. auch freimütig zugestand – gerade darauf auf, in dieser Art mit «Arbeitskräften», an deren Arbeit man kräftig mitverdiente, versorgt zu werden. M. ist deshalb in Bezug auf den Handel mit den beiden Frauen E. und F. als Mittäter zu beurteilen, obwohl ihm an der konkreten Abwicklung der Einsätze kein persönlicher Beitrag nachzuweisen ist: Er hat am Tatentschluss und an der Planung der Tat massgeblich mitgewirkt und auch von der Tat finanziell profitiert, so dass er als Mittäter zu gelten hat (BGE 120 IV 265). Seine Angabe, er sei in der Zeit, als diese Frauen in die Kontaktbar X. geführt worden seien, im Ausland gewesen, ist im Übrigen gemäss Telefonkontrolle falsch: So fragte er am 19. Januar 2007, um 03:28 Uhr, beispielsweise nach, wo O. sei; er werde sie fertig machen. Auch in den nachfolgenden Tagen sind Telefongespräche aufgezeichnet worden, welche die Anwesenheit von M. in der Umgebung um die Kontaktbar X. dokumentieren.\nD. und M. sind des Menschenhandels schuldig zu befinden, begangen zwischen dem 19. und dem 22. Januar 2007 zum Nachteil von E. und F.\nDabei ist nicht von mehrfachem Menschenhandel auszugehen, obwohl zwei Frauen betroffen waren: Es handelt sich um eine Handlungseinheit (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 44 zu Art. 182 StGB). Art. 196 aStGB sprach davon «Wer mit Menschen Handel treibt (...)». Mit dem neuen Gesetzestext soll ausgedrückt werden, dass dies auch bei nur einer betroffenen Person möglich ist bzw. das wiederholte Abschliessen von Geschäften nicht nötig ist (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 20 zu Art. 182 StGB). Die Anklageschrift spricht denn auch nicht von mehrfachem Menschenhandel.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 7. September 2009 (STAPA.2008.21)"}