{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2008-21_2009-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=109229&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f49bcb03a18b74c775cc49be2874a3b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2008.21", "E. 1.a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2009 STAPA.2008.21 (E. 1.a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Bestechung, Vergewaltigung, Widerhandlung gegen das ANAG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:43", "Checksum": "04ac7ad0c8193a9ae9306feb83c2c794", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2009 STAPA.2008.21 (E. 1.a)\nRegeste:\nFörderung der Prostitution, Menschenhandel, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Bestechung, Vergewaltigung, Widerhandlung gegen das ANAG\n\n\nDieser Auffassung ist beizupflichten: Für eine Verurteilung wegen Menschenhandels trotz Zustimmung der betroffenen Frau müssen ihre schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse als Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit bzw. Grund ihrer Zustimmung konkret nachgewiesen werden. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte These, die bundesgerichtliche Rechtsprechung schaffe eine «widerlegbare Vermutung», dass die Zustimmung einer Frau, die aus einem armen Land stamme, unwirksam sei, kann mit dem strafrechtlichen Grundsatz «in dubio pro reo» nicht in Einklang gebracht werden: Bei der Frage nach der «Situation der Verletzlichkeit», welche die Zustimmung der betroffenen Person unwirksam werden lässt, handelt es sich um eine Frage des Sachverhalts und dieser ist vom Staat nachzuweisen. Im Übrigen ergäben sich auch kaum lösbare beweisrechtliche Probleme: Welche Staaten sind zu den betreffenden Tatzeiten als derart arm zu beurteilen, dass von dort stammende Personen vermutungsweise nicht wirksam zustimmen können? Es ist auch fraglich, ob die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte These den Intentionen des Bundesgerichts entspricht, weist doch dieses immer auch explizit darauf hin, dass «im Lichte der konkreten Umstände» zu beurteilen sei, ob die betroffene Person im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt habe. Dabei wird nicht übersehen, dass damit ohne Aussagebereitschaft der betroffenen Frauen Beweisschwierigkeiten entstehen können, was aber im Hinblick auf die Beweislast des Staates hinzunehmen ist. Es bleibt also dabei, dass auch beim Straftatbestand des Menschenhandels konkret nachzuweisen ist, ob bei Zustimmung der betroffenen Person zur Prostitution eine Situation der Verletzlichkeit vorlag, bestehe diese in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten. Dies gilt namentlich auch im vorliegenden Fall, wo es um die Beurteilung von zwei Einzelfällen mit je zwei betroffenen Frauen geht. Bei einem Fall von grossangelegtem Menschenhandel, wie er dem Bundesgericht in oben erwähnten BGE 128 IV 117 vorlag, sind gewisse Pauschalisierungen dagegen nicht ausgeschlossen: Es muss nicht für jeden Einzelfall separat Beweis geführt werden.\n3. (...) cc) Vorweg ist festzuhalten, dass zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die beiden Frauen mit der Prostitution in der Kontaktbar X. vom 19. bis 22. Januar 2007 einverstanden waren.\nEs stellt sich auch hier die Frage, ob die Aussagen der beiden betroffenen Frauen im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden dürfen, obwohl den Beschuldigten nie Gelegenheit eingeräumt wurde, den beiden Frauen Ergänzungsfragen zu stellen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass bezüglich der konkreten wirtschaftlichen Situation der beiden Frauen in Rumänien deren Angaben anlässlich der Befragungen vom 23. Januar 2007 die einzigen Beweismittel sind. Ihren Aussagen käme somit ausschlaggebende Bedeutung für einen Schuldspruch wegen unwirksamer Zustimmung aufgrund ihrer konkreten wirtschaftlichen Situation in Rumänien zu. Daher können die Aussagen der beiden Frauen nicht verwertet werden. Es ist im Übrigen grundsätzlich richtig, dass eine während der Voruntersuchung unterbliebene Konfrontation auch noch vor dem urteilenden Gericht nachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall ist der Aufenthaltsort der beiden Frauen E. und F. aber nicht bekannt, so dass alleine eine Aufenthaltsnachforschung – welche ohne konkrete Aussicht auf Erfolg wäre – sicher schon Monate in Anspruch nehmen würde. Das Gericht hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, namentlich wenn – wie vorliegend – sich einer der Beschuldigten immer noch in Haft befindet. Ein Versuch, die Ausforschung des Aufenthaltsorts der Frauen und eine formell korrekte Befragung unter Beteiligung des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung auf dem Weg der Rechtshilfe zu veranlassen, ist deshalb ausgeschlossen. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem es absehbar war, dass die Belastungszeuginnen nach ihrer Ausschaffung aus der Schweiz kaum mehr greifbar sein werden, muss daher von den Strafverfolgungsbehörden eine Konfrontation veranlasst werden, bevor die Frauen die Schweiz verlassen.\nZu den weiteren, die Beschuldigten auch entlastenden Aussagen der beiden Frauen ist zu bemerken, dass diese, namentlich hinsichtlich der Einreise in die Schweiz und der Umstände ihrer Transporte in die Kontaktbar X., völlig unglaubwürdig sind, geben doch die beiden Frauen, die zusammen eingereist und in die Kontaktbar X. transportiert worden sind, unterschiedliche Darstellungen zum Besten. Dabei wird bei beiden einzig das Bemühen, die Hintermänner ja nicht zu belasten, offensichtlich. Auf die Aussagen der beiden Frauen kann deshalb auch in dieser Hinsicht nicht abgestellt werden.\nOhne genügenden Nachweis der konkreten wirtschaftlichen Situation der beiden Frauen in Rumänien kann deshalb nicht von einer daraus sich ergebenden Unwirksamkeit der Zustimmung zur Prostitution in der Kontaktbar X. ausgegangen werden.\nDie Anklageschrift nennt als weiteren Grund für die Unwirksamkeit der Zustimmung die Abhängigkeit der beiden Frauen von A. und dessen Umfeld. Aufgrund der abgehörten Telefonkontakte und der Aussagen von D. – welche gestützt werden von weiteren, in diesem Urteil zitierten Aussagen – kann diesbezüglich von folgendem, rechtserheblichem Sachverhalt ausgegangen werden:"}