{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2008-21_2009-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=109229&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f49bcb03a18b74c775cc49be2874a3b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2008.21", "E. 1.a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2009 STAPA.2008.21 (E. 1.a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Bestechung, Vergewaltigung, Widerhandlung gegen das ANAG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:43", "Checksum": "04ac7ad0c8193a9ae9306feb83c2c794", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2009 STAPA.2008.21 (E. 1.a)\nRegeste:\nFörderung der Prostitution, Menschenhandel, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Bestechung, Vergewaltigung, Widerhandlung gegen das ANAG\n\n\nIm wegleitenden Entscheid BGE 128 IV 117 setzte sich das Bundesgericht diesbezüglich mit den internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels auseinander, welche teilweise auch eine Verurteilung bei Zustimmung der betroffenen Frauen vorsehen, um den verpönten Handel mit Menschen möglichst effizient bekämpfen zu können. Das Bundesgericht stellte fest, diese Vorschriften seien nicht direkt anwendbar, wohl aber sei das Landesrecht – damals Art. 196 aStGB – im Lichte des Völkerrechts auszulegen. Die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 196 aStGB seien erfüllt, wenn das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person beeinträchtigt werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn über einen Menschen wie über ein Objekt verfügt werde, weil er ahnungslos oder doch mangelhaft informiert oder aus irgendwelchen Gründen ausserstande sei, sich zu wehren (BGE 126 IV 225). Bei Prostituierten sei deren sexuelles Selbstbestimmungsrecht nicht bereits tangiert, wenn sie durch Vermittlung in einem Etablissement tätig würden. Dies gelte jedoch nur, wenn sich die Prostituierten spontan der Prostitution widmeten und die Hilfe von Vermittlern von Arbeitsorten im gleichen Umfang wie in anderen Berufen in Anspruch nähmen. Eine analoge Anwendung müsse jedoch angesichts der Besonderheiten der Prostitution relativiert werden, wo die Betroffenen Diskriminierung und moralischer Verurteilung ausgesetzt seien, was zu einer Isolierung und persönlichen und finanziellen Abhängigkeit von Beschützern wie Bordellbesitzern und Inhabern von Massagesalons führen könne. Die Prostituierten, die sich illegal in der Schweiz aufhielten, seien dem am stärksten ausgesetzt. Die Frage, ob die sexuelle Selbstbestimmung tangiert sei, müsse aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; formelle Zustimmung des Opfers genüge nicht. Zu prüfen sei, ob diese Zustimmung tatsächlich frei von Zwängen erfolge. Um mit möglichst weitreichender Sicherheit Abhängigkeiten auszuschliessen, welche die Selbstbestimmung tangierten, müssten die Behörden ihr besonderes Augenmerk insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen richten, unter welchen die Frauen akzeptierten, als Prostituierte zu arbeiten. Menschenhandel setze voraus, dass die Opfer auf den Markt gebracht und als eigentliche Ware betrachtet würden. Dies treffe offensichtlich nicht zu, wenn die Opfer davon wüssten, ihre Zustimmung gäben und in ihrer sexuellen Selbstbestimmung frei seien. Eine rechtsvergleichende und internationale Sicht lasse darauf schliessen, dass die Tatbestände des Menschenhandels unabhängig von der Einwilligung der Betroffenen erfüllt seien, sofern eine «Situation der Verletzlichkeit» vorliege. Eine solche Situation könne aufgrund von schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen bestehen, oder aufgrund von einschränkenden persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten. Liege keine Verletzlichkeit irgendeiner Art vor, sei der Tatbestand nicht erfüllt, zumal wegen des unbestreitbar bestehenden Rechts auf Selbstbestimmung im sexuellen Bereich kein schutzwürdiges rechtliches Interesse bestehe. Die Zustimmung müsse tatsächlich dem Willen der Prostituierten entsprechen. Diese müssten über ihr Schicksal informiert und sich bewusst sein, was sie erwarte. Sie dürften nicht Schwäche oder Ungewissheit ausgesetzt sein. Die Zustimmung müsse restriktiv ausgelegt werden und müsse den vielfältigen Abhängigkeitsverhältnissen, in welchen sich Prostituierte befinden könnten, Rechnung tragen, besonders wenn es sich um ausländische Prostituierte handle. Bei Personen, die sich im Ausland der Prostitution hingäben, dürfe nur unter höchster Vorsicht von einer vorliegenden Zustimmung ausgegangen werden, da die Gefahr der Ausbeutung der Armut besonders gross sei. Zwischen internationalem und nationalem Menschenhandel sei dabei nicht zu unterscheiden. (...)\nc) Kritisiert wird diese Rechtsprechung von Vera Delnon/Bernhard Rüdy (a.a.O., N 25 zu Art. 182 StGB): Es gehe zu weit, den Tatbestand des Menschenhandels in der Regel als erfüllt zu betrachten, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kämen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert würden. In dieser pauschalen Formulierung werde ein strafbarkeitsausschliessender Wille der Frauen vollständig übergangen. Dieser Kritik ist die Vorinstanz teilweise gefolgt, wenn sie postuliert, allein die Tatsache, dass eine Frau aus einem Drittweltstaat in der Schweiz der Prostitution zugeführt werde, reiche für einen Schuldspruch wegen Menschenhandels nicht aus. Denn dies hätte überspritzt formuliert zur Folge, dass sich nur noch Frauen aus wohlhabenden Ländern in der Schweiz prostituieren könnten. Da der Menschenhandel mit seiner Strafdrohung zu den schwersten Delikten des schweizerischen Strafgesetzbuches gehöre, dürfe die wirtschaftlich oder sozial schwierige Lage nicht leichthin angenommen werden. Die ärmlichen Verhältnisse der betroffenen Frauen müssten konkret nachgewiesen werden, damit sie als Opfer von Menschenhandel gegen ihren inneren Willen beurteilt werden könnten."}