{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2008-21_2009-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=109229&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f49bcb03a18b74c775cc49be2874a3b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2008.21", "E. 1.a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2009 STAPA.2008.21 (E. 1.a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Bestechung, Vergewaltigung, Widerhandlung gegen das ANAG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:43", "Checksum": "04ac7ad0c8193a9ae9306feb83c2c794", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.09.2009 STAPA.2008.21 (E. 1.a)\nRegeste:\nFörderung der Prostitution, Menschenhandel, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Bestechung, Vergewaltigung, Widerhandlung gegen das ANAG\n\nSOG 2010 Nr. 7\nArt. 182 StGB. Der Tatbestand des Menschenhandels umfasst nicht nur den internationalen Handel, sondern auch den «Binnenhandel». Für die im Begriff «Handel» implizierte Gewinnstrebigkeit reicht auch das Streben nach einem immateriellen Vorteil – wie dem Gebrauch des Opfers nebenbei für eigene sexuelle Zwecke – aus (E. 1.a).\nHeikle Fragen stellen sich, wenn die betroffenen Frauen mit der Prostitution einverstanden sind. Eine formelle Zustimmung des Opfers genügt nicht und ist unwirksam, wenn eine Situation der Verletzlichkeit vorliegt. Dabei ist konkret nachzuweisen, ob bei Zustimmung der betroffenen Person zur Prostitution eine Situation der Verletzlichkeit vorlag – sei es wegen schwieriger wirtschaftlicher oder sozialer Umstände, oder wegen einschränkender persönlicher und/oder finanzieller Abhängigkeit. Bei einem gross angelegten Menschenhandel sind dagegen gewisse Pauschalisierungen nicht ausgeschlossen und es muss nicht für jeden Einzelfall separat Beweis geführt werden (E. 1.b).\nWurde dem Beschuldigten nie Gelegenheit eingeräumt, den betroffenen Frauen Ergänzungsfragen zu deren Aussagen zu stellen, so können diese Aussagen – wenn es sich um die einzigen Beweismittel handelt und diesen Aussagen ausschlaggebende Bedeutung für einen Schuldspruch wegen unwirksamer Zustimmung zukäme – nicht verwertet werden. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem es absehbar war, dass die Belastungszeuginnen nach ihrer Ausschaffung aus\nder Schweiz kaum mehr greifbar sein werden, muss daher von den Strafverfolgungsbehörden eine Konfrontation veranlasst werden, bevor die Frauen die Schweiz verlassen (E. 3.c).\nIm vorliegenden Fall kann nicht von einer wirksamen Zustimmung der beiden Frauen zur Prostitution ausgegangen werden, da eine Situation der Verletzlichkeit nachgewiesen ist: Die Frauen waren als illegale Aufenthalterinnen in der Schweiz. Ohne persönliche Bekannte und ohne Kenntnis der Sprache waren sie der Gruppe um den Betreiber des Bordells Y. völlig ausgeliefert und mithin von ihm sozial abhängig (E. 3.c).\nSachverhalt:\nDie Beschuldigten D. und M. liessen sich von B. im Auftrag von A. die Frauen E. und F. liefern, um diese in der Kontaktbar X. als Prostituierte für sich arbeiten zu lassen. E. und F. waren rumänische Staatsangehörige, die sich im Bordell Y. prostituierten, zurzeit dort aber nicht benötigt wurden. A. – der Betreiber des Bordells Y. – befand sich in einer ausgeprägten Machtstellung gegenüber diesen Frauen, was vor allem auf dessen gewalttätiges Verhalten sowie die fremdenpolizeilich illegale Stellung der Prostituierten und deren Abhängigkeit gegenüber den ausländischen Schleppern/Zuhältern zurückzuführen war.\nAus den Erwägungen:\nIII. 1.a) Gemäss Art. 182 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke u.a. der sexuellen Ausbeutung. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Bei gewerbsmässigem Handel ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Abs. 2). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3).\nArt. 182 StGB löste per 1. Dezember 2006 den früheren Art. 196 aStGB ab. Im Bereich der Ausnützung sexueller Handlungen hat die Revision aber materiell keine Änderung gebracht, so dass Literatur und Praxis zu Art. 196 aStGB weiterhin Geltung haben.\nStrafbar ist der eigentliche Handel als Vermittlung «lebendiger Ware». Mit Menschen handeln heisst insbesondere: Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern (BBl 2005, S. 2834). Strafbar ist auch die Anwerbung zum Einsatz im eigenen Etablissement des Täters (BGE 129 IV 81). Der Tatbestand umfasst nicht nur den internationalen Handel, sondern auch den sog. «Binnenhandel» (BGE 126 IV 229). Die besondere Verwerflichkeit dieses Tatbestandes liegt darin, dass Menschen wie Güter behandelt werden. Weiter impliziert der Begriff «Handel» auch die Gewinnstrebigkeit bzw. das Streben nach einem materiellen Vorteil. Dieses Kriterium ist nicht nur bei Zahlungen des Käufers an den Vermittler erfüllt, sondern auch in dem Fall, in welchem der Täter von den Prostituierten selbst materielle Vorteile erhält. Ausreichend ist indessen auch das Streben nach einem immateriellen Vorteil, zum Beispiel indem der Täter, der das Opfer, welches er an Dritte liefert, nebenbei auch für eigene sexuelle Zwecke gebraucht. Dass dann der erstrebte Gewinn auch realisiert wird, ist zur Tatbestandserfüllung nicht erforderlich (Vera Delnon/Bern-hard Rüdy in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2007, N 23 zu Art. 182 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt; z.B. wenn der Täter in Kauf nimmt, dass die Betroffenen der Prostitution überliefert werden.\nb) Heikle Fragen stellen sich, wenn die betroffenen Frauen mit der Prostitution einverstanden sind."}