Da die Rückfallgefahr des Beschuldigten ohne psychiatrische Behandlung als hoch einzustufen ist, ist die Probezeit mit dem Zwang zum Wohlverhalten und zum Befolgen der Weisung auf 5 Jahre festzulegen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. Dezember 2007 (STAPA.2007.9)