63 StGB anzuordnen, in deren Rahmen das Krankheitsbild des Beschuldigten sowohl pharmakotherapeutisch als auch psychotherapeutisch angegangen werden soll. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich dieser ambulanten psychiatrischen Behandlung nach Art. 63 StGB zu unterziehen. Die Massnahme hat so lange zu dauern, als es ärztlich indiziert ist. Zur Sicherung des Vollzugs dieser ambulanten Massnahme wird Bewährungshilfe angeordnet. Da die Rückfallgefahr des Beschuldigten ohne psychiatrische Behandlung als hoch einzustufen ist, ist die Probezeit mit dem Zwang zum Wohlverhalten und zum Befolgen der Weisung auf 5 Jahre festzulegen.