Der Beschuldigte leidet unter einer bipolaren affektiven Störung, klassifiziert als ICD-10 F31. Dies ist eine ärztlich-psychiatrische Indikation im Sinne einer "schweren psychischen Störung". Weiter führt der Gutachter aus, die ungenügende Behandlung dieser Störung könne zu weiteren ähnlichen Delikten führen. Die Rückfallgefahr könne am ehesten mit einer ambulanten Behandlung reduziert werden. Diese Ausführungen überzeugen. Es ist eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen, in deren Rahmen das Krankheitsbild des Beschuldigten sowohl pharmakotherapeutisch als auch psychotherapeutisch angegangen werden soll.