Oder positiv ausgedrückt: Die Rückfallgefahr könne mittels einer geeigneten Behandlung reduziert werden. Diese Einschätzung hat sich in der zwischenzeitlichen Deliktsfreiheit des Beschuldigten klar manifestiert. Damit kann nicht gesagt werden, der Vollzug der Strafe sei notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Der Gutachter führte aus, grundsätzlich sei das Krankheitsbild des Beschuldigten sowohl pharmakotherapeutisch als auch psychotherapeutisch angehbar. Bedingung sei allerdings eine regelmässige Behandlung und eine regelmässige Einnahme der Medikamente.