Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 143). Für den Beschuldigten, dem das versicherungspsychiatrische Gutachten aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und für die Zukunft von schwankender Arbeitsfähigkeit ausgeht, nachdem die Störungen phasenweise verlaufen würden, ist die gemeinnützige Arbeit als Sanktion ausgeschlossen. In subjektiver Hinsicht kann auf das psychiatrische Gutachten verwiesen werden. Darin wird zwar die Rückfallgefahr für neuerliche Straftaten bejaht, aber nur für den Fall, dass die Grundkrankheit des Beschuldigten nicht behandelt wird. Oder positiv ausgedrückt: