In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen erfüllt; es kommt nur eine Geldstrafe, allenfalls gemeinnützige Arbeit in Frage. Bezüglich der gemeinnützigen Arbeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Sanktion für berufstätige Verurteilte konzipiert worden ist (Christian Trenkel: Die gemeinnützige Arbeit, in: Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger: Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 143).