III. 8. Bei der Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, ob dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, denn die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges wirkt sich schwerer aus. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.