SOG 2007 Nr. 7 Art. 63 und 95 StGB. Der Vollzug einer unbedingten Geldstrafe kann gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB nicht zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden. Müsste dem Beschuldigten ohne die ärztliche Behandlung seiner schweren psychischen Störung eine ungünstige Prognose gestellt werden, kann ihm jedoch der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wenn für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt wird, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.