{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2007-9_2007-12-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98734&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e30d1420f47f59b8c1231c45010a40f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2007.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 03.12.2007 STAPA.2007.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Qualifizierte Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das SVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:18", "Checksum": "7fa9a736487b24dce3c84c0967c91b86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 03.12.2007 STAPA.2007.9\nRegeste:\nQualifizierte Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das SVG\n\nSOG 2007 Nr. 7\nArt. 63 und 95 StGB. Der Vollzug einer unbedingten Geldstrafe kann gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB nicht zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden. Müsste dem Beschuldigten ohne die ärztliche Behandlung seiner schweren psychischen Störung eine ungünstige Prognose gestellt werden, kann ihm jedoch der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wenn für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt wird, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.\nSachverhalt:\nNachdem der Beschuldigte, der an einer schweren psychischen Störung leidet, mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn von einer stationären Radaranlage erfasst worden war, hielt er auf dem Pannenstreifen an, demontierte das vordere Nummernschild und fuhr auf dem Pannenstreifen zurück bis zur Radaranlage. Dort behändigte er aus seinem Fahrzeug eine Gartenhacke, überquerte die Fahrbahn, stieg auf die Leitplanke und schlug mit der Hacke auf die Messanlage ein. Er beschädigte bei dieser Aktion die an einem Stahlträger auf dem Mittelstreifen montierten Kameras mit Blitzgeräten. Das Amtsgericht von Thal-Gäu sprach den Beschuldigten am 17. November 2006 wegen dieses Vorfalls und zwei anderer Geschehnisse der qualifizierten Sachbeschädigung, der Geschwindigkeitsüberschreitung und weiterer Strassenverkehrsdelikte schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, aufgeschoben zu Gunsten einer ambulanten Massnahme. Gegen dieses Urteil appellierte der Beschuldigte ans Obergericht. Die Strafkammer bestätigt die Schuldsprüche und verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 5 Jahren. Zudem wird eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet, die so lange zu dauern hat, als es ärztlich indiziert ist. Für die Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich dieser Massnahme zu unterziehen, und es wird Bewährungshilfe angeordnet.\nAus den Erwägungen:\n"}