Verbleibt einzig die Verwahrung, von der das Gesetz in Art. 64 Abs. 4 StGB einerseits verlangt, dass sie die öffentliche Sicherheit gewährleistet und andererseits dem Täter psychiatrische Betreuung gewährt, falls dies notwendig ist. Sie erfüllt also vorliegend nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 1 StGB), sondern ist auch die einzige Lösung, die das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung anbietet. Damit steht auch fest, dass sie dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt. Sie ist daher anzuordnen, zumal die Möglichkeiten des Vollzugs (Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB) in der Strafanstalt Y. gegeben sind. (…) Obergericht Strafkammer; Urteil vom 19. September 2007 (STAPA.2007.7)