Es kann nun aber nicht der Sinn dieser Sicherungsmassnahme und ihrer präventiven Zielsetzung sein, zuzuwarten, bis X. eine Brandstiftung verübt, welche die physische Integrität von Drittpersonen schwer beeinträchtigt. Mit dem Verzicht auf die Verwahrung würden Menschenleben ernsthaft aufs Spiel gesetzt. Im vorliegenden Fall liefert nur die hier vertretene Auslegung ein verantwortbares Ergebnis. Könnte nämlich X. nicht verwahrt werden, bliebe sie ohne Sanktion. Beim vorliegenden Freispruch fällt eine Strafe ohnehin ausser Betracht. Eine therapeutische Massnahme aber kommt nach den erfolgten Darlegungen ebenfalls nicht in Frage. Verbleibt einzig die Verwahrung, von der das Gesetz in Art.