Daraus erhellt nun unmissverständlich, dass sich das Zusatzkriterium der schweren Beeinträchtigung des Opfers oder des entsprechenden Willens des Täters nur auf "andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte" Taten bezieht. Die Katalogtaten sind davon ausgenommen. Wären sie es nicht, könnte X. trotz der offenkundigen und vom psychiatrischen Gutachter eindeutig festgestellten grossen Gefährdung, die von ihr für Drittpersonen ausgeht, nicht verwahrt werden. Es kann nun aber nicht der Sinn dieser Sicherungsmassnahme und ihrer präventiven Zielsetzung sein, zuzuwarten, bis X. eine Brandstiftung verübt, welche die physische Integrität von Drittpersonen schwer beeinträchtigt.