Weiter wird in der Botschaft a.a.O. ausgeführt: "Um diese Öffnung in Grenzen zu halten, wird die Klausel andererseits auf Verbrechen eingeschränkt, mit denen die Täter die physische oder sexuelle Integrität ihrer Opfer schwer beeinträchtigten oder beeinträchtigen wollten. Es geht also nicht mehr um schwere Schädigungen schlechthin. Die Auffangklausel wird mehr oder weniger auf Gewalt- und Sexualverbrechen eingeschränkt." Daraus erhellt nun unmissverständlich, dass sich das Zusatzkriterium der schweren Beeinträchtigung des Opfers oder des entsprechenden Willens des Täters nur auf "andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte" Taten bezieht.