Die heute geltende kam erst nach einigem Hin und Her zustande und stellt einen vom Bundesrat aufgezeigten Mittelweg dar. Er schlug sowohl eine Erweiterung als auch eine Einschränkung der umstrittenen Auffangklausel vor, die den Katalog der Straftaten ergänzte. Danach sollten als Anlasstaten neben den aufgezählten Delikten nicht, wie zunächst vorgesehen, nur Verbrechen genügen, die mit einer Höchststrafe von mindestens 10 Jahren bedroht sind, sondern schon solche, bei denen eine Höchststrafe von mindestens 5 Jahren droht. Weiter wird in der Botschaft a.a.