Sie entspricht aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie aus den Materialien hervorgeht. Auf sie berufen sich zwar auch Stratenwerth/Wohlers, indem sie ausdrücklich auf die Botschaft, BBl 2005 4711, hinweisen (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, S. 246 N 3). Aus der von ihnen zitierten Stelle geht indessen das Gegenteil hervor. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die ursprüngliche Fassung fast vollständig ersetzt. Die heute geltende kam erst nach einigem Hin und Her zustande und stellt einen vom Bundesrat aufgezeigten Mittelweg dar.