Dieses zusätzliche Kriterium könnte sich, sprachlich betrachtet, zwar auch auf jene im Gesetz ausdrücklich aufgelisteten Straftaten beziehen. Das würde bedeuten, dass ihr Vorliegen zusammen mit einer der unter den literae a und b aufgeführten Prognosevoraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung noch nicht ausreichen würde. Diese Ansicht vertritt namentlich Stratenwerth (Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, S. 340 N 4). Sie entspricht aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie aus den Materialien hervorgeht.