64 Abs. 1 StGB ist jedoch nicht abschliessend. Als eine die Verwahrung rechtfertigende Anlasstat kommen im Sinne einer Auffangklausel auch "andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte" Straftaten in Frage, dies jedoch nur, wenn der Täter durch seine Tat "die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte" (a.a.O.). Dieses zusätzliche Kriterium könnte sich, sprachlich betrachtet, zwar auch auf jene im Gesetz ausdrücklich aufgelisteten Straftaten beziehen.