Es rechtfertigt sich daher, den inkriminierten Sachverhalt einer Brandstiftung im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen. Ob der Versuch einer Katalogtat als Anlasstat in jedem Falle ausreicht, kann dahingestellt bleiben (bejahend: Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, vormals Rehberg: Strafrecht II, Zürich 2007, S. 187). 4. Der Tatbestandskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB ist jedoch nicht abschliessend.