Die Gefahrenquelle überliess sie vielmehr sich selber, wie sie das bisher stets getan hat. Jedenfalls hat sie – soweit bekannt – noch nie von sich aus Löschungsversuche unternommen. Bei dieser Sachlage könnte auch weiterhin nicht damit gerechnet werden, dass sie sich über die Gefahren eine Brandes Rechenschaft ablegen und aus eigenem Antrieb die Entstehung einer Feuersbrunst verhindern oder zu ihrer Verhinderung beitragen würde (vgl. Art. 22 Abs. 2 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung). Es rechtfertigt sich daher, den inkriminierten Sachverhalt einer Brandstiftung im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen.