In objektiver Hinsicht ist – in altrechtlicher Terminologie – von einem vollendeten Brandstiftungsversuch auszugehen, der als Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB n.F. gelten muss, hing doch der Eintritt oder Nichteintritt des Erfolges vom blossen Zufall ab. Gemäss Anklageschrift entfernte sich X. von der Brandstelle und gab so die Herrschaft über den Brand auf. In Anbetracht ihrer Zurechnungsunfähigkeit war sie nicht in der Lage, die Ausbreitungsmöglichkeiten des von ihr gelegten Feuers abzuschätzen und die damit verbundene Gefahr für andere Menschen zu erkennen. Die Gefahrenquelle überliess sie vielmehr sich selber, wie sie das bisher stets getan hat.