Im Polizeibericht wird zum Brandobjekt festgestellt, der Schrank sei für alle Hausbewohner jederzeit frei zugänglich gewesen. Es seien darin diverse Textilien, Gegenstände aus Plastik sowie persönliche Utensilien der Hausbewohner aufbewahrt worden. Der Schrank stehe gegenüber dem Betreuungszimmer; hinter ihm befinde sich ein Esszimmer und nördlich davon ein Aufenthalts- bzw. Schlafzimmer für die Bewohner. Die beiliegenden Fotos veranschaulichen die Gefährlichkeit der damaligen Situation. In objektiver Hinsicht ist – in altrechtlicher Terminologie – von einem vollendeten Brandstiftungsversuch auszugehen, der als Anlasstat im Sinne von Art.