19 Abs. 3 StGB auch bei fehlender Schuldfähigkeit angeordnet werden. Nach der Anklageschrift hat die Beschuldigte im Korridor des Wohnheims einen hölzernen Bauernschrank durch Anzünden von Textilien mit Zündhölzern mutwillig in Brand gesteckt und sich vom Brandplatz entfernt, ohne sich um die Folgen zu kümmern. Der Sachschaden belief sich auf Fr. 3'013.80. Zu einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB ist es jedoch nicht gekommen, weil das Feuer vorher von Drittpersonen gelöscht werden konnte. Im Polizeibericht wird zum Brandobjekt festgestellt, der Schrank sei für alle Hausbewohner jederzeit frei zugänglich gewesen.