Dies sowie die ausgeprägten Verhaltensstörungen, zu der die diagnostizierte Pyromanie massgebend beiträgt, lassen aufgrund der sich schon seit langem manifestierenden und in jüngerer Zeit verstärkten Brandlegungstendenz erwarten, dass sie auch in Zukunft weitere Straftaten dieser Art begehen wird. Was die Anlasstat anbetrifft, liegt aufgrund der festgestellten Zurechnungsunfähigkeit der Täterin ein rechtskräftiger Freispruch vor. Er steht jedoch der Anordnung der Verwahrung nicht entgegen, kann doch diese Massnahme aufgrund von Art. 19 Abs. 3 StGB auch bei fehlender Schuldfähigkeit angeordnet werden.