Auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ist ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Taten dieser Art begeht. b. Auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ist ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall beide erfüllt. Die Persönlichkeitsmerkmale der Beschuldigten sowie ihre gesamten Lebensumstände lassen ernsthaft erwarten, dass sie weitere Taten dieser Art begeht.