III. 3. Für die Verwahrung ist Art. 64 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) massgebend. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ordnet das Gericht diese Massnahme an, wenn der Täter eine der dort aufgeführten Straftaten verübt hat. Unter diesen so genannten Katalogtaten wird auch die Brandstiftung aufgeführt. Alternativ müssen zudem die nachstehenden Erfordernisse erfüllt sein: a. Auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ist ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Taten dieser Art begeht.