Sachverhalt: Das Amtsgericht sprach die Beschuldigte X. wegen Zurechnungsunfähigkeit vom Vorwurf der Brandstiftung, evtl. versuchten Brandstiftung, frei und ordnete an, X. habe sich einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu unterziehen. Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil, beschränkt auf die Frage der Massnahme. Die Strafkammer ordnet die Verwahrung an. Aus den Erwägungen: