SOG 2007 Nr. 8 Art. 64 Abs. 1 StGB. Verwahrung. Ein wegen Zurechnungsunfähigkeit ergangener Freispruch steht der Verwahrung nicht entgegen (E. 3). Das Zusatzkriterium der schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer andern Person bezieht sich nur auf "andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte" Taten, nicht auch auf die in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich aufgelisteten Delikte (E. 4). Sachverhalt: Das Amtsgericht sprach die Beschuldigte X. wegen Zurechnungsunfähigkeit vom Vorwurf der Brandstiftung, evtl. versuchten Brandstiftung, frei und ordnete an, X. habe sich einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu unterziehen.