{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2007-7_2007-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98735&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "23c88c98c56dcefafc3b1b497ba30940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2007.7", "E. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2007 STAPA.2007.7 (E. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Brandstiftung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:17", "Checksum": "11d5a518c233c8417c2562bd87b288c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2007 STAPA.2007.7 (E. 3)\nRegeste:\nBrandstiftung\n\n\n4. Der Tatbestandskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB ist jedoch nicht abschliessend. Als eine die Verwahrung rechtfertigende Anlasstat kommen im Sinne einer Auffangklausel auch \"andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte\" Straftaten in Frage, dies jedoch nur, wenn der Täter durch seine Tat \"die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte\" (a.a.O.). Dieses zusätzliche Kriterium könnte sich, sprachlich betrachtet, zwar auch auf jene im Gesetz ausdrücklich aufgelisteten Straftaten beziehen. Das würde bedeuten, dass ihr Vorliegen zusammen mit einer der unter den literae a und b aufgeführten Prognosevoraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung noch nicht ausreichen würde. Diese Ansicht vertritt namentlich Stratenwerth (Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, S. 340 N 4). Sie entspricht aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie aus den Materialien hervorgeht. Auf sie berufen sich zwar auch Stratenwerth/Wohlers, indem sie ausdrücklich auf die Botschaft, BBl 2005 4711, hinweisen (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, S. 246 N 3). Aus der von ihnen zitierten Stelle geht indessen das Gegenteil hervor. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die ursprüngliche Fassung fast vollständig ersetzt. Die heute geltende kam erst nach einigem Hin und Her zustande und stellt einen vom Bundesrat aufgezeigten Mittelweg dar. Er schlug sowohl eine Erweiterung als auch eine Einschränkung der umstrittenen Auffangklausel vor, die den Katalog der Straftaten ergänzte. Danach sollten als Anlasstaten neben den aufgezählten Delikten nicht, wie zunächst vorgesehen, nur Verbrechen genügen, die mit einer Höchststrafe von mindestens 10 Jahren bedroht sind, sondern schon solche, bei denen eine Höchststrafe von mindestens 5 Jahren droht. Weiter wird in der Botschaft a.a.O. ausgeführt: \"Um diese Öffnung in Grenzen zu halten, wird die Klausel andererseits auf Verbrechen eingeschränkt, mit denen die Täter die physische oder sexuelle Integrität ihrer Opfer schwer beeinträchtigten oder beeinträchtigen wollten. Es geht also nicht mehr um schwere Schädigungen schlechthin. Die Auffangklausel wird mehr oder weniger auf Gewalt- und Sexualverbrechen eingeschränkt.\" Daraus erhellt nun unmissverständlich, dass sich das Zusatzkriterium der schweren Beeinträchtigung des Opfers oder des entsprechenden Willens des Täters nur auf \"andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte\" Taten bezieht. Die Katalogtaten sind davon ausgenommen. Wären sie es nicht, könnte X. trotz der offenkundigen und vom psychiatrischen Gutachter eindeutig festgestellten grossen Gefährdung, die von ihr für Drittpersonen ausgeht, nicht verwahrt werden. Es kann nun aber nicht der Sinn dieser Sicherungsmassnahme und ihrer präventiven Zielsetzung sein, zuzuwarten, bis X. eine Brandstiftung verübt, welche die physische Integrität von Drittpersonen schwer beeinträchtigt. Mit dem Verzicht auf die Verwahrung würden Menschenleben ernsthaft aufs Spiel gesetzt.\nIm vorliegenden Fall liefert nur die hier vertretene Auslegung ein verantwortbares Ergebnis. Könnte nämlich X. nicht verwahrt werden, bliebe sie ohne Sanktion. Beim vorliegenden Freispruch fällt eine Strafe ohnehin ausser Betracht. Eine therapeutische Massnahme aber kommt nach den erfolgten Darlegungen ebenfalls nicht in Frage. Verbleibt einzig die Verwahrung, von der das Gesetz in Art. 64 Abs. 4 StGB einerseits verlangt, dass sie die öffentliche Sicherheit gewährleistet und andererseits dem Täter psychiatrische Betreuung gewährt, falls dies notwendig ist. Sie erfüllt also vorliegend nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 1 StGB), sondern ist auch die einzige Lösung, die das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung anbietet. Damit steht auch fest, dass sie dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt. Sie ist daher anzuordnen, zumal die Möglichkeiten des Vollzugs (Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB) in der Strafanstalt Y. gegeben sind. (…)\nObergericht Strafkammer; Urteil vom 19. September 2007 (STAPA.2007.7)"}