{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2007-7_2007-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98735&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "23c88c98c56dcefafc3b1b497ba30940"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2007.7", "E. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2007 STAPA.2007.7 (E. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Brandstiftung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:17", "Checksum": "11d5a518c233c8417c2562bd87b288c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 19.09.2007 STAPA.2007.7 (E. 3)\nRegeste:\nBrandstiftung\n\nIII.\n3. Für die Verwahrung ist Art. 64 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) massgebend. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ordnet das Gericht diese Massnahme an, wenn der Täter eine der dort aufgeführten Straftaten verübt hat. Unter diesen so genannten Katalogtaten wird auch die Brandstiftung aufgeführt. Alternativ müssen zudem die nachstehenden Erfordernisse erfüllt sein:\na. Auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ist ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Taten dieser Art begeht.\nb. Auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ist ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall beide erfüllt. Die Persönlichkeitsmerkmale der Beschuldigten sowie ihre gesamten Lebensumstände lassen ernsthaft erwarten, dass sie weitere Taten dieser Art begeht. Ihre mittelschwere Intelligenzminderung hat die geistige Entwicklung stark behindert und sie auf dem Reifestand eines 8- bis 10-jährigen Kindes verharren lassen. Dies sowie die ausgeprägten Verhaltensstörungen, zu der die diagnostizierte Pyromanie massgebend beiträgt, lassen aufgrund der sich schon seit langem manifestierenden und in jüngerer Zeit verstärkten Brandlegungstendenz erwarten, dass sie auch in Zukunft weitere Straftaten dieser Art begehen wird.\nWas die Anlasstat anbetrifft, liegt aufgrund der festgestellten Zurechnungsunfähigkeit der Täterin ein rechtskräftiger Freispruch vor. Er steht jedoch der Anordnung der Verwahrung nicht entgegen, kann doch diese Massnahme aufgrund von Art. 19 Abs. 3 StGB auch bei fehlender Schuldfähigkeit angeordnet werden. Nach der Anklageschrift hat die Beschuldigte im Korridor des Wohnheims einen hölzernen Bauernschrank durch Anzünden von Textilien mit Zündhölzern mutwillig in Brand gesteckt und sich vom Brandplatz entfernt, ohne sich um die Folgen zu kümmern. Der Sachschaden belief sich auf Fr. 3'013.80. Zu einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB ist es jedoch nicht gekommen, weil das Feuer vorher von Drittpersonen gelöscht werden konnte. Im Polizeibericht wird zum Brandobjekt festgestellt, der Schrank sei für alle Hausbewohner jederzeit frei zugänglich gewesen. Es seien darin diverse Textilien, Gegenstände aus Plastik sowie persönliche Utensilien der Hausbewohner aufbewahrt worden. Der Schrank stehe gegenüber dem Betreuungszimmer; hinter ihm befinde sich ein Esszimmer und nördlich davon ein Aufenthalts- bzw. Schlafzimmer für die Bewohner. Die beiliegenden Fotos veranschaulichen die Gefährlichkeit der damaligen Situation.\nIn objektiver Hinsicht ist – in altrechtlicher Terminologie – von einem vollendeten Brandstiftungsversuch auszugehen, der als Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB n.F. gelten muss, hing doch der Eintritt oder Nichteintritt des Erfolges vom blossen Zufall ab. Gemäss Anklageschrift entfernte sich X. von der Brandstelle und gab so die Herrschaft über den Brand auf. In Anbetracht ihrer Zurechnungsunfähigkeit war sie nicht in der Lage, die Ausbreitungsmöglichkeiten des von ihr gelegten Feuers abzuschätzen und die damit verbundene Gefahr für andere Menschen zu erkennen. Die Gefahrenquelle überliess sie vielmehr sich selber, wie sie das bisher stets getan hat. Jedenfalls hat sie – soweit bekannt – noch nie von sich aus Löschungsversuche unternommen. Bei dieser Sachlage könnte auch weiterhin nicht damit gerechnet werden, dass sie sich über die Gefahren eine Brandes Rechenschaft ablegen und aus eigenem Antrieb die Entstehung einer Feuersbrunst verhindern oder zu ihrer Verhinderung beitragen würde (vgl. Art. 22 Abs. 2 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung). Es rechtfertigt sich daher, den inkriminierten Sachverhalt einer Brandstiftung im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen. Ob der Versuch einer Katalogtat als Anlasstat in jedem Falle ausreicht, kann dahingestellt bleiben (bejahend: Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, vormals Rehberg: Strafrecht II, Zürich 2007, S. 187)."}