Eine weitere Zusatzstrafe wäre nach Rechtsprechung nur zum Grundurteil möglich, könnte daher nur diejenigen Taten erfassen, die hypothetisch mit diesem Grundurteil zusammen hätten mitbeurteilt werden können. Da die hier zu beurteilenden Taten aber nach dem 15. September 2003 begangen wurden, kann nicht eine erneute Zusatzstrafe, sondern nur eine Gesamtstrafe ausgefällt werden (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 15 zu Art. 49 StGB bzw. N 21 zu Art. 68 aStGB). Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. April 2009 (STAPA.2007.18)