Das Urteil erging als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Baden vom 15. September 2003 (Grundurteil). Ein Grossteil der hier zu beurteilenden Straftaten war zwar vor diesem Zusatzurteil, aber nach dem Grundurteil begangen worden. Eine weitere Zusatzstrafe wäre nach Rechtsprechung nur zum Grundurteil möglich, könnte daher nur diejenigen Taten erfassen, die hypothetisch mit diesem Grundurteil zusammen hätten mitbeurteilt werden können.