(...) Gemäss Art. 68 Abs. 2 aStGB hat der Richter eine Zusatzstrafe auszufällen, wenn der Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe führen. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Beschuldigten mit Urteil vom 7. April 2005 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erging als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Baden vom 15. September 2003 (Grundurteil).