Der Beschuldigte hat mehrere Verbrechen und Vergehen begangen, weshalb die Strafzumessung nach dem Asperationsprinzip von Art. 68 aStGB (Strafgesetzbuch, SR 311) vorzunehmen ist, d.h. es ist – gemessen an der abstrakten Strafdrohung – von der schwersten Tat auszugehen und deren Dauer angemessen zu erhöhen (ebenso neu Art. 49). Dabei kann die für das schwerste Delikt festgelegte Höchststrafe um die Hälfte erhöht werden. Vorliegend ist die Schändung die schwerste Tat, welche mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bedroht ist. Damit ist von einer maximalen Strafdrohung von 15 Jahren Zuchthaus auszugehen. (...) Gemäss Art.