Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Appellation an die Strafkammer des Obergerichts. Vor der Strafkammer des Obergerichts beantragte der Beschuldigte, er sei als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2005 zu einer Busse nach richterlichem Ermessen zu verurteilen. Die Strafkammer kommt zum Schluss, dass bei dieser Sachlage nicht eine Zusatzstrafe, sondern eine Hauptstrafe auszufällen ist. Aus den Erwägungen: 3. Der Beschuldigte hat mehrere Verbrechen und Vergehen begangen, weshalb die Strafzumessung nach dem Asperationsprinzip von Art.