Am 7. April 2005 erging – als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. September 2003 – ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, mit welchem der Beschuldigte wegen gewerbsmässigem Diebstahl, Sachbeschädigung usw. zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten unbedingt verurteilt wurde. Am 23. März 2007 verurteilte das Amtsgericht den Beschuldigten wegen diversen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.00. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Appellation an die Strafkammer des Obergerichts.