SOG 2009 Nr. 6 Art. 49 StGB, Art. 68 aStGB. Es ist keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe auszufällen, wenn die aktuell zu beurteilenden Straftaten nach dem Grundurteil erfolgt sind. Sachverhalt: Am 15. September 2003 verurteilte das Bezirksamt Baden den Beschuldigten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Tagen und einer Busse von Fr. 400.00 wegen SVG-Widerhandlungen. Am 7. April 2005 erging – als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. September 2003 – ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, mit welchem der Beschuldigte wegen gewerbsmässigem Diebstahl, Sachbeschädigung usw. zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten unbedingt verurteilt wurde.