um ein Antragsdelikt mit einer obligatorischen Strafmilderung handelt. Diese Praxis, die sich für die Annahme des geringen Schadens auf einen Betrag von Fr. 300.00 festgelegt hat (BGE 121 IV 261 ff.), kann deshalb nicht auf Art. 221 Abs. 3 StGB übertragen werden (BSK StGB II, a.a.O., N 24 zu Art. 221 StGB). e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der eingetretene Schaden von Fr. 3'600.-- als gering zu qualifizieren ist und sich der Beschuldigte damit i.S.v. Art. 221 Abs. 3 aStGB schuldig gemacht hat. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 27. Februar 2008 (STAPA.2006.9)