221 aStGB führt zur Annahme eines geringen Schadens, solange der entsprechende Betrag nicht in die Nähe des Grenzwertes von Fr. 10'000.-- kommt. Nachdem dies beim vorliegend eingetretenen Schaden von Fr. 3'600.-- nicht der Fall ist, rechtfertigt sich auch aus dieser Sicht die Anwendung von Art. 221 Abs. 3 aStGB. d) Ein Verweis auf die Praxis zu Art. 172ter StGB, der den Begriff des "geringen Schadens" im Zusammenhang mit den geringfügigen Vermögensdelikten ebenfalls enthält, erweist sich insofern als problematisch, als es sich bei Art. 172ter StGB (im Gegensatz zu Art. 221 Abs. 3 StGB) um ein Antragsdelikt mit einer obligatorischen Strafmilderung handelt.