dieser Tatbestand unterscheidet zwischen der einfachen und der qualifizierten Sachbeschädigung, wobei entscheidendes Abgrenzungskriterium die Höhe des verursachten Schadens darstellt. Beim Eintritt eines grossen Schadens sieht Art. 144 Abs. 3 StGB eine fakultative Strafschärfung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Täter, der durch eine Sachbeschädigung einen grossen Schaden verursacht, kann somit mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden. Dabei wird ein grosser Schaden in Lehre und Praxis mehrheitlich ab einem Betrag von Fr. 10'000.-- bejaht (vgl. Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, a.a.O., N 58 ff.