c hiernach) und nicht nach dem Verhältnis zwischen Schaden und Wert des Autos. c) Die Tatbestandsvariante des Schadens eines andern stellt im Rahmen der gemeingefährlichen Delikte des 7. Titels des StGB ein Verletzungsdelikt bzw. den Sonderfall einer Sachbeschädigung, verbunden mit einer hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Zuchthaus, dar (BSK StGB II, a.a.O., N 10 zu Art. 221 StGB). Es rechtfertigt sich deshalb ein Blick auf den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB; dieser Tatbestand unterscheidet zwischen der einfachen und der qualifizierten Sachbeschädigung, wobei entscheidendes Abgrenzungskriterium die Höhe des verursachten Schadens darstellt.