221 StGB). Dieses Kriterium ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung wohl mit zu berücksichtigen, ohne dass ihm jedoch entscheidende Bedeutung zukommen kann, wie folgendes Beispiel zeigt: Entsteht an einem Gebäude durch einen Brand ein Schaden von Fr. 30'000.00 und weist das Gebäude einen Gesamtwert von Fr. 2 Mio. auf, müsste angesichts dieses Verhältnisses das Vorliegen eines geringen Schadens bejaht werden, was nicht der Meinung des Gesetzgebers entsprechen kann. Das Verhältnis zwischen der Höhe des eingetretenen Schadens und dem Gesamtwert des betroffenen Objektes spielt im Übrigen auch bei der Sachbeschädigung keine Rolle: